Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Das gilt auch für Personenhandelsgesellschaften (Satzung § 3).
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Das gilt auch für Personenhandelsgesellschaften (Satzung § 3).